Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 1317/96Lebensversicherung: Verfassungsrechtliche Schutzpflichten bei der Berechnung des Rückkaufswerts im Wege der Zillmerung; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OLG Celle, 09.02.2012 – 8 U 191/11Rentenversicherung im Policenmodell: Keine Europarechtswidrigkeit der Erlöschensfrist nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- AG Nettetal, 02.03.2007 – 17 C 354/06
- OLG Celle, 09.03.2006 – 8 U 181/05Zitiert von 5
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Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich
1.
vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene zu informieren,
2.
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen,
3.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gegeben sind.